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Anschrift |
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Range + Heine GmbH
Lise-Meitner-Str. 3
71364 Winnenden
Tel.: +49 (0)7195 977254-0
Fax: +49 (0)7195 977254-77
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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von Range + Heine sind grundsätzlich bis zum Eingang der schriftlichen Annahme durch den Kunden bei Range + Heine freibleibend.
- Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des schriftlichen Angebots oder durch einen vom Kunden und von Range + Heine unterzeichneten schriftlichen Vertrag zustande.
§ 2 Preise und Zahlungen
- Mangels abweichender Vereinbarungen im Vertrag sind Zahlungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem Konto von Range + Heine maßgeblich.
- Der vereinbarte Preis ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, in folgenden Teilbeträgen zu leisten:
30 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung
60 % nach Lieferung der Anlage beim Kunden
10 % nach Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage durch den Kunden
gemäß § 7 Ziffer 2 und 5 dieser Bedingungen.
- Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen mit Gegenforderungen nur insoweit geltend machen, als seine Ansprüche unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Vom Kunden veranlasste Lieferverzögerungen
- Für den Fall, dass der Kunde nicht oder nicht fristgerecht in der Lage ist, seine Vorleistungen für die Lieferung des Vertragsgegenstands zu erfüllen, hat er dies Range + Heine unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Range + Heine kann in diesem Fall die Herstellung des Vertragsgegenstands ganz oder teilweise einstellen. Die mit Range + Heine vereinbarten Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem sich der Kunde mit seiner Vorleistung im Verzuge befindet.
- Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, Range + Heine den Teil des Vertragspreises zu bezahlen, der ohne die von ihm zu vertretende Verzögerung zur Zahlung fällig gewesen wäre.
- Der Kunde hat darüber hinaus Range + Heine sämtlichen aus der von ihm zu vertretenden Verzögerung entstandenen Schaden zu erstatten. Range + Heine kann dem Kunden eine angemessene Frist zur Durchführung seiner Vorleistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann Range + Heine vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 4 Von Range + Heine verursachte Lieferverzögerung
- Für den Fall, dass Range + Heine nicht in der Lage ist, den Vertragsgegenstand fristgemäß zu liefern, hat Range + Heine dies dem Kunden unverzüglich, schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Range + Heine hat das Recht mit dieser Mitteilung eine angemessene Nachfrist zur Herstellung und Lieferung des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
- Stellt Range + Heine den Vertragsgegenstand auch nicht in der gemäß Ziffer 2 verlangten Nachfrist fertig, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Schadensersatz des Kunden ist in diesem Falle auf 15 % des vereinbarten Preises begrenzt, es sei denn, dass Range + Heine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
- Eventuell im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafenansprüche des Kunden bleiben von dieser Klausel unberührt.
§ 5 Lieferverzug durch höhere Gewalt
- Für den Fall, dass der Kunde oder Range + Heine an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert sind, verlängert sich die jeweils vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Jede Partei ist verpflichtet, der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich über derartige Umstände, sowie deren voraussichtliche Dauer und deren voraussichtliches Ende in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Subunternehmern oder Zulieferern einer der Parteien vorliegen.
- Der Kunde ist verpflichtet Range + Heine die Kosten der Sicherung und des Schutzes des Vertragsgegenstands zu erstatten, wenn die Verzögerung aus höherer Gewalt bei ihm eintritt.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussende Umstände wie Kriegsereignisse, Vandalismus, Aufstände, Embargo, Brand, öffentliche Beschränkungen des Energieverbrauchs u. Ä.
§ 6 Montagebedingungen
- Der Kunde ist verpflichtet, für die Montage des Vertragsgegenstandes angemessene Bedingungen zur Verfügung zu stellen, bzw. diese zu schaffen, und zwar insbesondere
a) Montageräume, die ausreichend belichtet, belüftet und entsprechend klimatisiert sind (Temperaturbereich
18 bis 25 °C).
b) Wasser, Strom und Druckluft in ausreichender Menge, sowie eine ausreichende Anzahl von Anschlüssen.
- Für den Fall, dass bei Anlieferung des Vertragsgegenstandes beim Kunden keine angemessenen Montagebedingungen gemäß Ziffer 1 vorhanden sind, kann Range + Heine die Montage bis zur Herstellung angemessener Montagebedingungen ablehnen, ohne dass hierdurch die Fälligkeit des vereinbarten Preises berührt wird.
- Falls es dem Kunden nicht gelingt, innerhalb einer von Range + Heine gesetzten Nachfrist angemessene Montagebedingungen herzustellen, wird der Restbetrag des vereinbarten Preises mit Ablauf der Nachfrist zur Zahlung fällig.
- Für den Fall, dass die Montage nicht im vereinbarten Preis enthalten ist und die Montagekosten auch sonst im Vertrag nicht besonders geregelt wurden, übernimmt der Kunde folgende Montagekosten:
a) den Zeitaufwand der Mitarbeiter von Range + Heine im folgenden Umfang:
- die geleistete Arbeitszeit nach Stunden berechnet, einschließlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Nachtarbeitsvergütung
- die Zeiten für die Hin- und Rückreise, soweit diese hierauf einen Anspruch nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen haben, einschließlich der Zeiten für die Vorbereitung der Hin- und Rückreise
- für den Fall, dass eine angemessene Unterkunft nicht innerhalb einer Fahrzeit von einer halben Stunde zum Montageort vorhanden ist, die Zeiten für die Hin- und Rückreise von der Unterkunft zum Montageort.
- Warte- und Ausfallzeiten die vom Kunden zu vertreten sind
Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt nach den üblicher Weise von Range + Heine vereinbarten Stundensätzen.
b) die Transportkosten des Montagematerials und der erforderlichen Werkzeuge sowie des persönlichen Gepäcks der Mitarbeiter von Range + Heine
c) das Auslösegeld pro Tag der Abwesenheit der Mitarbeiter von Range + Heine
d) die Kosten für eine angemessene Übernachtung nach Vorlage von Belegen
e) die Auslagen von Range + Heine für die Bereitstellung von besonderen Montagewerkzeugen, sowie eventuelle Mietkosten für schwere Werkzeuge
§ 7 Gefahrübergang und Abnahme
- Die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung des Vertragsgegenstandes geht mit dem Verlassen des Werks von Range + Heine auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, wer die Kosten für die Versendung trägt.
- Die Abnahme erfolgt nach vollständiger Montage des Vertragsgegenstands beim Kunden nachdem Range + Heine dem Kunden die Abnahmebereitschaft schriftlich mitgeteilt hat.
Range + Heine benennt dem Kunden mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft einen Termin für die Abnahme.
- Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen in dem die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstands und eventuelle Mängel schriftlich festgehalten werden.
Das Abnahmeprotokoll ist vom Kunden und von Range + Heine zu unterzeichnen.
- Geringfügige Mängel, die die Einsatzbereitschaft des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und der bei Abnahme zur Zahlung fälligen Rate.
- Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht bei der Abnahme nicht nachkommt oder die Abnahme behindert oder verhindert, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, und zwar an dem gemäß Ziffer 2 mitgeteilten Abnahmetermin.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen des vereinbarten Preises einschließlich eventueller Montagekosten im Eigentum von Range + Heine.
- Der Vertragsgegenstand bleibt auch Eigentum von Range + Heine wenn er vom Kunden verarbeitet, eingebaut oder umgebildet wird.
Sofern das Eigentum von Range + Heine durch Verbindung oder Einbau erlischt, wird vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig an Range + Heine übergeht.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Kunde tritt die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung sicherheitshalber an Range + Heine ab.
Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstands Range + Heine auf Verlangen den Erwerber mit voller Adresse zu benennen.
Range + Heine ist nur berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen, wenn der Kunde sich mit der Zahlung einer Forderung im Verzuge befindet.
- Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand (z. B. Pfändung) ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von Range + Heine hinzuweisen und Range + Heine unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 9 Gewährleistung
- Range + Heine leistet Gewähr für Mängel, die an dem Vertragsgegenstand bei einschichtigem Betrieb innerhalb eines Jahres ab Abnahme gemäß § 7 Ziffer 2 und 5 entstehen.
Bei mehrschichtigem Betrieb des Vertragsgegenstands verkürzen sich die Gewährleistungsfristen entsprechend.
- Einen während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mangel hat der Kunde unverzüglich schriftlich an Range + Heine mitzuteilen. In der Mangelrüge ist der Mangel substantiiert darzustellen.
- Range + Heine wird berechtigter Weise gerügte Mängel auf eigene Kosten am Lieferort beseitigen. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht mehr am Lieferort, so hat der Kunde Range + Heine die hierdurch entstehenden Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten.
- Kommt Range + Heine seiner Verpflichtung zur Beseitigung der gerügten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so hat der Kunde Range + Heine eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Mängel zu setzen.
Kommt Range + Heine auch innerhalb dieser Nachfrist der Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach, so kann der Kunde den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten von Range + Heine beseitigen lassen oder
a) wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt die Minderung des vereinbarten Preises verlangen
b) wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt, der die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nachhaltig beeinträchtigt, den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, jedoch höchstens 15 % des vereinbarten Preises.
- Über die gemäß Ziffer 1 – 5 hinaus aufgezählten Mangelbeseitigungskosten und Schadensersatzansprüche haftet Range + Heine nicht für eventuell durch den Mangel verursachte Folgeschäden wie Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn und ähnliche indirekte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn Range + Heine Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann.
Des Weiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Für den Fall, dass der Kunde bei Range + Heine einen Mangel gerügt hat und sich bei einer Überprüfung des Vertragsgegenstands durch Range + Heine oder einen Sachverständigen herausstellt, dass der Vertragsgegenstand keinen Mangel aufweist, ist der Kunde verpflichtet, Range + Heine den Aufwand, der durch die Untersuchung des Vertragsgegenstandes auf Mängel sowie eventuelle Sachverständigenkosten zu erstatten.
§ 10 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Range + Heine ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Gerichtsstand ist Stuttgart.
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